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Straßen- und Schienenverkehrs­lärm

Beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines öffentlichen Verkehrsweges ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.

Dabei ist zunächst einmal zu prüfen, ob es sich bei der Änderung um eine wesentliche Änderung handelt. Das ist der Fall, wenn eines der folgenden drei Kriterien zutrifft:

  1. Ein Verkehrsweg wird um ein oder mehrere durchgehende Fahrstreifen bzw. Gleise erweitert.
  2. Durch einen erheblichen baulichen Eingriff wird der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht.
  3. Der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms bereits mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht beträgt und durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird (dies gilt nicht in Gewerbegebieten).

 

Handelt es sich um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung sind folgende Grenzwerte einzuhalten:

 

Tag

dB(A)

Nacht

dB(A)

An Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 47
In reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 49
In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 54
In Gewerbegebieten 69 59

 

Tab.: Grenzwerte der 16.BImSchV

Überschreitet der errechnete Beurteilungspegel die Grenzwerte, sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

Benötigen Sie eine schalltechnische Untersuchung zum Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Straßen- oder Schienenverkehrsweges? Sprechen Sie mich an. Ich erstelle Ihnen gerne eine schalltechnische Untersuchung.

Kontaktdaten

Ingenieurbüro RaWa
Dipl.-Ing. (FH) Christel Raab-Walliczek
Robert-Koch-Straße 10
54329 Konz
Tel.: 06501/6012029
Fax: 03222/3487109
info@ib-rawa.de

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